Verantwortlichkeitsrecht
Strafrechtliche Verantwortlichkeit, haftungsrechtliche Verantwortlichkeit, verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit, standesrechtliche Verantwortlichkeit.
Das Wichtigste in Kürze
Bei der ärztlichen Tätigkeit geht es um Gesundheit und Krankheit, um Leben oder Tod. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an den Arzt und sein richtiges Handeln.
Strafrechtlich gilt jeder ärztliche Heileingriff als Tätlichkeit bzw. Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB), unabhängig davon, ob er erfolgreich war oder misslungen ist, und zu einer zusätzlichen Gesundheitsschädigung des Patienten geführt hat. Damit der ärztliche Heileingriff als rechtmässig gilt und straffrei bleibt, bedarf es eines Rechtsfertigungsgrundes, in der Regel der Einwilligung des Patienten. Eine solche Einwilligung des Patienten kann verbindlich nur vorliegen, wenn der Patient über den geplanten Eingriff durch den Arzt umfassend informiert wurde. Die Einwilligung des Patienten umfasst allerdings nicht einen allfälligen Behandlungsfehler durch den Arzt. Bei Behandlungsfehlern ist in der Regel eine strafrechtliche Relevanz gegeben, und der Arzt wird zudem zivilrechtlich schadenersatzpflichtig.
Neben der strafrechtlichen und privatrechtlichen Verantwortlichkeit ist der Arzt auch zur Einhaltung der Standesordnungen verpfl ichtet. Die kantonale Ärztegesellschaft kann bei schweren Verletzungen der Standesregeln einen Ausschluss aussprechen und bei der Aufsichtsbehörde den Entzug der Berufsausübungsbewilligung beantragen.
Praxistipp
Verletzung des Patientengeheimnisses: Anderes als bei urteilsunfähigen Patienten dürfen Sie als Arzt bei urteilsfähigen Patienten, auch wenn sie noch unmündig sind, ohne Einwilligung des Patienten die Eltern nicht über Ihre Befunde orientieren!
|
WEKA Verlag AG |
|
23.10.2006 - gem |
|
|
|
|
|
|
|